Als unabhängiger KFZ-Sachverständiger bearbeite ich Schadensfälle im Unfallbereich.
Sollten Sie an Ihrem Fahrzeug einen Unfallschaden oder Parkrempler erlitten haben, benachrichtigen Sie mich umgehend. Ich werde zeitnah den Schaden begutachten und entsprechend ein Gutachten erstellen.
Falls Ihnen die gegnerische Versicherung einen Sachverständigen vorbeischicken möchte, müssen Sie dies nicht akzeptieren. Auch die Andeutung, dass damit eine schnellere Abwicklung erfolgen würde, sollten Sie ignorieren. Man will damit nur bezwecken, dass die eintretende gegnerische Versicherung den Schaden nach ihren Spielregeln steuern möchte.
Sie als Geschädigter haben alleine das Recht auf einen Sachverständigen Ihrer Wahl und ggf. Einschaltung eines versierten Rechtsanwaltes für Verkehrsrecht, um Ihre berechtigten Ansprüchen durchzusetzen.
Das oberste Gebot regelt der § 249 BGB:
Absatz 1:
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Absatz 2:
Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.